In unserer Stellungnahme fordern wir folgendes:

  • Eigenständiges Gesetz – wichtiges Signal: Das vorliegende Gesetz ist bewusst schlank ausgestaltet, da zahlreiche Massnahmen – insbesondere polizeiliche Instrumente wie Wegweisungen – bereits im Polizeigesetz geregelt sind. Die GRÜNEN begrüssen das eigenständige Gesetz ausdrücklich, da häusliche Gewalt  besondere Merkmale aufweist, die eine eigenständige gesetzliche Regelung rechtfertigen. Das Gesetz anerkennt zudem, dass häusliche Gewalt über die strafrechtlichen Aspekte hinausgeht. Viele notwendige Massnahmen – etwa in den Bereichen Prävention, Koordination und Unterstützung – lassen sich nicht allein über das Strafgesetzbuch abdecken. 
  • Würdigung der Sensibilisierung und Prävention: Positiv zu würdigen ist, dass der Gesetzesentwurf die Bedeutung von Sensibilisierung und Prävention ausdrücklich anerkennt.
  • Datenerhebung und Evaluation: Dank dem Gesetz bekommt der Kanton das Recht systhematisch Daten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zu erheben, was heute nicht möglich ist. Auch für die Fallbesprechung am interdisziplinären Runden Tisch zur häuslichen Gewalt ist diese gesetzliche Grundlage wichtig. Die vorgesehene Datenerhebung beschränkt sich aber auf die minimalen Forderungen der Istanbul-Konvention. Für eine wirksame Präventions- und Angebotsplanung sind aber weitere Daten notwendig. Zudem
    muss eine regelmässige Evaluation im Gesetz gefordert werden.
  • Sichere Finanzierung fehlt: Das Frauenhaus, Beratungsstellen sowie
    Nachbetreuungsangebote müssen langfristig und verlässlich finanziell abgesichert werden. Es herrscht zudem ein akuter Mangel an Plätzen für Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern. Im Gesetz
    ist klar festzuhalten , dass der Kanton die Verantwortung für die sichere Finanzierung  der notwendigen Angebote trägt.
  • Pflicht zur Weiterbildung: Die Pflicht zur Weiterbildung von Fachpersonen, wie im Gewaltschutzgesetz des Kantons
    Wallis verankert, fehlt und muss im Gesetz ausdrücklich verankert werden.
  • Unklare Aufgaben der Koordinationsstelle: Die Aufgaben der Koordinationsstelle sind im Gesetz zu wenig klar definiert. Zuständigkeiten für die Koordination der Angebote, Präventions- und Sensibilisierungsarbeit, Datenerhebung, Analyse und Berichterstattung sowie Sicherstellung der Finanzierung müssen klar geregelt werden.
  • Expertise vom Runden Tisch nutzen: Der bestehende Runde Tisch verfügt aufgrund seiner langjährigen Arbeit über fundierte Erkenntnisse zu bestehenden Angebotslücken. Diese Expertise ist stärker zu berücksichtigen und verbindlich in die Angebotsplanung einzubeziehen .