Diese Richtlinien wurden von den Richtlinien der GRÜNEN Schweiz übernommen und stellenweise angepasst.

—Die Schweiz ist eines der einzigen OECD Länder ohne staatliche Parteienfinanzierung. Die Parteien sind daher auf Spenden und Mitgliederbeiträge angewiesen. Angesichts dieser grundsätzlichen Offenheit gegenüber Parteispenden;

In Anbetracht der ethischen Anforderungen der Grünen für Parteispenden;

Angesichts der zahlreichen Vorschläge der Grünen für klarere Regeln zu Gunsten einer transparenten Parteienfinanzierung;

In Anbetracht der Empfehlungen 2003/4 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedsstaaten bezüglich gemeinsamer Regeln gegen Korruption bei der Parteien- und Wahlkampffinanzierung;

verabschiedet Verda – Grüne Graubünden im September 2019 die vorliegenden finanzethischen Richtlinien.

Regel Nr. 1: Offenlegung der Jahresrechnung

Verda veröffentlicht jedes Jahr ihre Jahresrechnung nach der Genehmigung durch den Vorstand. Diese Dokumente sind auf elektronischem Weg öffentlich zugänglich.

Regel Nr. 2: Offenlegung der Spendernamen von natürlichen Personen

Verda legt legt die Namen natürlicher Spender*innen offen, welche der Partei eine Spende im Wert von mehr als CHF 5‘000 pro Jahr zukommen lassen. Diese Liste ist für die Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zugänglich. Für die Spende wird eine Vereinbarung zwischen Verda und den Spender*innen geschlossen.

Regel Nr. 3: Offenlegung der Spendernamen von juristischen Personen

Verda veröffentlicht die Namen juristischer Personen, welche der Partei eine Spende im Wert von mehr als CHF 2‘000 pro Jahr zukommen lassen. Diese Liste ist für die Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zugänglich. Für die Spende wird eine Vereinbarung zwischen Verda und den Spender*innen geschlossen.

Regel Nr. 4: Voraussetzungen für die Annahme einer Spende von einer natürlichen Person

Die Geschäftsleitung vergewissert sich der Rechtmässigkeit von Spenden natürlicher Personen, insbesondere wenn diese sehr hoch sind und wenn es sich um ein Vermächtnis handelt. Wenn der Ursprung der Gelder zweifelhaft ist, lehnt die Geschäftsleitung die Spende ab.

Regel Nr. 5: Formale Voraussetzungen für die Annahme einer Spende von einer juristischen Person

Juristische Personen, welche Verda eine Spende von mehr als CHF 2‘000 zukommen lassen wollen, erklären sich mit den folgenden Bedingungen einverstanden:

  1. Der Name der Spenderin beziehungsweise des Spenders und der Betrag werden in der Jahresrechnung der Verda explizit aufgeführt.
  2. Die juristische Person muss den Betrag in ihrer eigenen Rechnung auf zugängliche Weise für ihre Revisionsorgane und ihre Mitglieder benennen und auf transparente Weise über ihre gesamten Spenden an politische Parteien Auskunft erteilen.

Regel Nr. 6: Ethische Voraussetzungen zur Annahme einer Spende von einer juristischen Person

Die Annahme einer Spende von einer juristischen Person ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:

  1. Die Spende darf die Unabhängigkeit und die Positionsbezüge der Verda nicht beeinflussen.
  2. Die Annahme der Spende darf der Glaubwürdigkeit der Verda nicht schaden.

Der Vorstand entscheidet über die Annahme der Spende.

Regel Nr. 7: Finanzielle Unabhängigkeit der Verda

Um die Unabhängigkeit der Verda zu wahren, werden die Einnahmen aus Spenden von mehr als CHF 2‘000 von juristischen Personen für zeitlich befristete Projekte und Kampagnen verwendet. Diese Beträge werden also für spezifische, nicht wiederkehrende Massnahmen verwendet und offengelegt.