Die betroffene Person schildert ein lang andauernde Ereigniskaskade. Lange Zeit vor der genannten Vergewaltigung sei es zu verschiedenen sexuellen Belästigungen und Übergriffen gekommen. Angenommen, die Vorwürfe treffen zu, stellen sich folgende Fragen:

  • Wie nehmen die Bündner Gerichte als Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht bei sexueller Belästigung wahr?
  • Gibt es eine Anlaufstelle oder Vertrauenspersonen, an die sich die betroffenen Personen hätten wenden können?
  • Werden die Mitarbeitenden proaktiv über ihre Möglichkeiten informiert?
  • Welche Sensibilisierungsarbeit hat in den letzten Jahren stattgefunden?

Viel zu häufig wird bei sexueller Belästigung in Betrieben wie in der Gesellschaft immer noch weggeschaut. Niemand möchte eine Auseinandersetzung mit Vorgesetzten riskieren. Es ist jedoch eine gesetzliche Pflicht für den Arbeitgebenden, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch Präventionsmassnahmen möglichst zu verhindern.

Dazu gehören Leitlinien und Sensibilisierung für den Umgang mit sexueller Belästigung und Gewalt. Und da in Anstellungsverhältnissen immer auch Abhängigkeitsverhältnisse bestehen, braucht es kompetente, unabhängige und vertrauliche Anlaufstellen für Betroffene. Diese können innerbetrieblich organisiert sein oder extern.

Glaubwürdige und wirksame Massnahmen zur Prävention von sexueller Belästigung gehören zur Sorgfaltspflicht von jeder Organisation und Unternehmung. Das Bündner Verwaltungsgericht darf diesbezüglich keine Ausnahme darstellen. Die Würde des Gerichts ist kein Schutzmantel. Vielmehr geht die Würde mit einer Vorbildfunktion einher.

 

Kontakt:
Nicolas Zogg, Co-Präsident GRÜNE Graubünden, 077 436 00 44, nicolas.zogg@gruene-gr.ch