5.3.2023: Rückerstattung von Sozialhilfe nur nach SKOS-Richtlinien
Wann und wie sind Unterstützungebeiträge zurückzuerstatten? Mit der Revision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger regelt der Kanton die Rückerstattung von Unterstützungsleistungen neu. Mit der Revision strebt der Kanton eine rechtsgleiche Praxis innerhalb des Kantons und eine Harmonisierung mit anderen Kantonen an, was die GRÜNEN ausdrücklich begrüssen. Tatsächlich weicht der Kanton Graubünden aber auch mit der Revision von den SKOS-Richtlinien ab, obwohl fast alle Schweizer Kantone im Sozialhilferecht die SKOS-Richtlinien anwenden oder ihre Rechtsgrundlagen aktuell anpassen. Damit wird das explizite Ziel der Harmonisierung verpasst. Menschen, die in Graubünden von Armut betroffen sind, sind damit gegenüber Betroffenen in anderen Kantonen, schlechter gestellt.
In unserer Stellungnahme fordern wir Folgendes:
- SKOS-Richtlinien übernehmen: Für eine Harmonisierung der Sozialhilfe in der Schweiz muss der Kanton Graubünden, wie die meisten Kantone, die SKOS-Richtlinien anwenden. Tatsächlich weicht der Kanton davon ab und verfehlt das Ziel der Harmonisierung.
- Raus aus der Armutsfalle: Die Rückerstattungspflicht führt dazu, dass Armutsbetroffene sich nicht aus der Armutsfalle befreien können und die Armut zudem weitervererben. Das Ziel der Armutsbekämpfung wird damit verfehlt. Bezogene Sozialhilfeleistungen dürfen nur unter speziellen Bedingungen (grössere Erbschaft, Sechser im Lotto usw.) zurückgefordert werden. Erben sollten nicht noch Unterstützungeleistungen der verstorbenen Eltern zurückzahlen müssen. Auf jeden Fall muss die Rückerstattung limitiert und befristet werden.
- Kürzere Verjährungsfristen: Die Verjährungsfrist für Rückzahlungen von 15 Jahren sind auf 10 Jahre zu kürzen, wie z.B. bei Steuerhinterziehung. Sonst schafft der Kanton eine Zweiklassengesellschaft.
- Kein Zugriff auf Freizügigkeitsleistungen: Guthaben aus der 2. Säule dürfen nicht für die Rückzahlung von Sozialleistungen angetastet werden. Denn die berufliche Altersvorsorge ist für eine angemessene Existenzsicherung im Alter vorgesehen.
- Keine Rückerstattung von Beiträgen für die Erstausbildung: Diese Neuerung im Gesetz ist sehr wichtig. Da armutsbetroffene Jugendliche und junge Erwachsene oft Startschwierigkeiten haben, soll aber auf die Altersgrenze von 25 Jahren verzichtet werden.